Satzung des Feuerwehrvereins Rückstetten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Rückstetten e. V“, hat seinen Sitz in Rückstetten und ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein hat den Zweck, die Belange der Freiwilligen Feuerwehr Löschzug Rückstetten in allen Angelegenheiten zu unterstützen und zu deren Förderung beizutragen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder werden durch den Vereinsausschuß aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages aufgenommen. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Vereinsausschuß Aufnahmeanträge ablehnen.

Ehrenmitglieder werden vom Vereinsausschuß vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich; der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 31.12. d. Jahres zu erklären.

Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden

a) wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag,

b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins der groben vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluß erfolgt durch den Vereinsausschuß, wenn die Mehrheit aller Ausschußmitglieder

für den Ausschluß stimmt. Gegen diesen Beschluß ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat.

 

 

§ 6 Beiträge

Alle Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgestellt.

 

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

 

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

                a) die Mitgliederversammlung

                b) der Vereinsausschuß

                c) der Vorstand.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch den Vorstand oder den Vereinsausschuß wahrgenommen werden und zu erledigen sind.

Mitgliederversammlungen sind mindestens 7 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.

 

3. In dieser Versammlung ist ein Tätigkeitsbericht der Vorstandschaft und eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben zum Zwecke der Entlastung der Vorstandschaft vorzutragen. Die Vorstandschaft ist berechtigt und auf schriftliches Verlangen von 10 % aller wahlberechtigten Mitglieder verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird durch

den 1. oder 2. Vorstand geleitet. Vor Eintritt in die Verhandlungen ist die Tagesordnung bekannt zu geben und durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen. Mit Zustimmung einer ¾ Mehrheit können weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagessordnung aufgenommen worden sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen.

Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen 6 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.

Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließt.

Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahresversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Erschienenen.

  

 

§ 10 Vereinsausschuss

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle fünf Jahre neu gewählt. Dem Vereinsausschuß gehören an:

          a) der Vorsitzende,

          b) der stellvertretende Vorsitzende,

          c) der Kassenwart,

          d) der Schriftführer.

Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschußmitglieder, deren Aufgabenbereich sie bestimmen kann, wählen.

 

Der Vereinsausschuß leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt wurden. Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses sind die einzelnen Ausschußmitglieder für die laufende Vereinsarbeit zuständig wie folgt:

 

          a) Vorsitzender

              Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen

   zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung

   bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher

   Bedeutung sind. Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des

               Vereinsausschusses nicht erforderlich. Der Vereinsausschuß ist über

   solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten. Der Vorsitzende führt

   außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im

   Vereinsausschuß.

 

          b) Stellvertretender Vorsitzender

              Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

              Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

 

          c) Kassenwart

              Er erledigt die Kassengeschäfte.

 

          d) Schriftführer

   Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die  

   schriftlichen Arbeiten.

 

Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschußmitglieder es verlangen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend sind.

  

 

§ 11 Vorstand

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstands jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.

  

 

§ 12 Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

  

 

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vereinsausschusses und zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von Fünf Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 14 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitglieder-versammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

   

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Auf der Tagesordnung darf nur „Auflösung des Vereins„ stehen.

 

Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Teisendorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Feuerlöschwesens in der Gemeinde zu verwenden hat.

 

 

§ 16 Schlußbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am __.__.____ genehmigt. Sie tritt in Kraft nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Laufen.