Satzung des Feuerwehrvereins Oberteisendorfs

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  

1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Oberteisendorf e.V.“. Er soll     in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 83317 Oberteisendorf.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

  

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr 0berteisendorf insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§51 bis 68 der Abgabeordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Ge-winnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3

Mitglieder

 

1. Mitglieder des Vereins sind:

    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

    3. fördernde Mitglieder,

    4. Ehrenmitglieder.

 

2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Feuerwehranwärter. Personen die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge. oder durch besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.

 

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen.

 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tod des Mitglieds,

    2. durch Austritt,

    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

    4. durch Ausschluß.

 

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

 

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vor-standes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

 

§6

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Minderjährige sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

    1. dem Vorsitzenden,

    2.dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    3. dem Schriftführer,

    4. dem Kassenwart,

    5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein 

        angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1-4 gewählt wird,

    6. Die Gruppenführer der Ortswehr.

 

2. Die unter Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstands

 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in allem folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,

    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern.

 

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein.

 

§ 10

Sitzung des Vorstands

 

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig - jedoch mindestens eine Woche vorher – einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

 

2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

 

3. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und die Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

 

§ 11

Kassenführung

 

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden - oder bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

 

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der   

        Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,

    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.

    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die

        Auflösung des Vereins.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch die örtliche Tagespresse (Reichenhaller Tagblatt) und öffentlichen Aushang einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

 

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14

Ehrungen

 

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

    1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,

    2. ein Ehrendiplom,

    3. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

 

§ 15

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Teisendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.